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ABZW
Allgemeine Bedingungen zum Werkvertrag
1. Grundlagen und Rangordnung
1.1 Als Grundlage und integrierender Bestandteil des Werkvertrages für die Ausführung der Arbeiten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
a) die am Ort der Bauausführung gültigen, gesetzlichen Vorschriften
b) die Vorschriften von Kanton, Gemeinde und Werken, speziell der Baupolizei, der Feuerpolizei, der Gerüstkontrolle, des Gesundheitsamtes, des Strasseninspektorates und des Luftschutzamtes, sowie der SUVA
c) die „Allgemeinen Bedingungen“ und die „speziellen Bedingungen“ der Firma Stehle Bau GmbH.
d) der bereinigte Arbeitsbeschrieb
e) die Pläne
f) das Bauprogramm
g) die allgemeinen Bedingungen des SIA für die betreffende Arbeitsgattung
h) die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes
i) die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten SIA 118
j) die allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers gehen der SIA - Norm unmittelbar vor.
k) die allgemeinen Bedingungen des Unternehmers werden Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
2. Angebot und Vergebung
2.1 Mit der Einreichung der Preisangaben erklärt sich der Unternehmer ausdrücklich, von den allgemeinen Bedingungen und dem Arbeitsbeschrieb, sowie allen Zeichnungen und ev. Mustern, Kenntnis genommen zu haben und sich über die Lage des Bauplatzes, die Zufahrts- und Deponiemöglichkeiten an Ort und Stelle orientiert zu haben.
Nachträgliche Forderungen und Vorbehalte werden nicht anerkannt. Der Unternehmer hat keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art im Zusammenhang mit der Einreichung der Preisangabe; insbesondere werden Skizzen oder Spezialpläne zur Preisangabe der Auftraggeberin nicht besonders entschädigt. Deshalb fallen Musteranfertigungen und Musterlieferungen zu Lasten des Unternehmers, sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind
2.2 Die Preise verstehen sich als Festpreise und sind bis zur Bauvollendung verbindlich. Evt. Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht akzeptiert.
Alle im Arbeitsbeschrieb aufgeführten Quantitäten sind Vorausmasse. Mehr- oder Mindermasse berechtigen den Unternehmer nicht zu allfälligen Forderungen oder Änderungen der im Beschrieb eingesetzten Einheitspreise. Ferner behält sich die Auftraggeberin vor, die Arbeiten an einen oder mehrere Unternehmer zu übertragen. Ebenso ist die Auftraggeberin berechtigt, auf einzelne Arbeits-Positionen, die im Werkvertrag berechtigt sind, zu verzichten oder anderweitig in Auftrag zu geben, ohne das dadurch dem Unternehmer Schadenersatzansprüche zustehen.
3. Bauausführung
Der Verkehr zwischen Unternehmer und Bauherr erfolgt ausschließlich über die Bauleitung. Für Aufträge und Anweisungen ist die Bauleitung allein zuständig.
3.2 Die Vergebung der Arbeiten durch den Unternehmer an Unterakkordanten, darf nur mit schriftlichem Einverständnis der Auftraggeberin erfolgen. Der Unternehmer haftet jedoch auch im Falle der Zustimmung für alle Arbeiten eines Unterakkordanten und die vertraglichen Termine.
3.3 Nach Auftragserteilung erhält der Unternehmer auf sein Verlangen unentgeltlich die Ausführungspläne und den Arbeitsbeschrieb über seine Gewerke in 2 Exemplaren.
3.4 Vor Inangriffnahme der einzelnen Arbeiten sind diese von Fall zu Fall mit der Bauleitung zu besprechen. Für sämtliche aus dem Nicht-Beachten dieser Vorschrift entstehenden Mehrkosten für Änderungen, Umdispositionen etc. haftet der Unternehmer.
3.5 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen bester Qualität sein. Die Ausführung der Arbeiten hat in allen Teilen sach- und fachgemäß zu erfolgen. Die Auftraggeberin behält sich vor, unabhängige Proben durchführen zu lassen. Die Kosten dafür werden, falls ein Verschulden des Unternehmers vorliegt, diesem belastet.
3.6 Lagerplätze, Lagerräume und Werkstätten werden dem Unternehmer, falls vorhanden, von der Bauleitung zugewiesen. Die notwendige Herrichtung (Bretterboden, Lagergestelle, Tische, Beleuchtungs-Installationen und Türen mit Schliessung) ist Sache des Unternehmers. Ev. nötige Umzüge sind nach der Aufforderung sofort vorzunehmen. Diese werden nicht vergütet.
3.7 Der Unternehmer haftet verbindlich dafür, dass sämtliches Verpackungs- und Restmaterial auf seine Kosten entsorgt oder beseitigt wird. Andernfalls werden diese im Aufwand beseitigt und die dafür anfallenden Kosten dem Unternehmer, in vollem Umfang, am Schluss vom Nettobetrag in Abzug gebracht. Für eine gerechte Entsorgung ist der Abfall zu trennen, denn nur durch eine geregelte Vorsortierung kann eine richtige Entsorgung gewährleistet werden.
3.8 Der Unternehmer haftet für seine Arbeiten und Lieferungen bis zur schriftlichen Abnahme durch die Bauleitung. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Abnahme vom Bauleiter schriftlich bestätigen zu lassen. Für allfällige Beschädigungen und Diebstähle haftet der Unternehmer.
3.9 Haftpflichtversicherung des Unternehmers gemäss Art. 26 Abs. 1 der Norm SIA 118: Der Unternehmer erklärt für seine zivilrechtliche Haftung durch eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten (Personen- und Sachschaden) für folgende Leistung versichert:
Bei Todesfall oder Körperverletzung:
Pro Person Fr. ............................
Pro Schadenereignis Fr. ............................
Bei Sachschaden:- Maximale Leistung Fr. ............................
3.10 Der Unternehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Mindestlöhne.
4. Neue SUVA Verordnung
4.1 Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung und regelmässigen, unaufgeforderter Kontrolle über die Einhaltung der neuen SUVA-Verordnungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. März 00. Der Unternehmer, insbesondere der Gerüstbauer, legt der Bauherrin (Bauleitung) unaufgefordert vor Beginn der Arbeiten die schriftliche „Vereinbarung über die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Ausführung von Bauarbeiten“ vor. (SUVA Formular 88191)
5. Ausmaß, Abrechnung, Zahlung und Garantie
5.1 Soweit nicht Pauschalen vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung der Arbeiten nach Ausmaß und aufgrund der in der Preisangabe festgelegten Einheitspreise. Für das Ausmaß gelten, sofern vertraglich nichts Besonderes bestimmt ist, die effektiv belegten und bearbeiteten Flächen! Es werden keine SIA-Zuschläge vergütet! Sämtliche Zuschläge müssen in die Einheitspreise eingerechnet werden!
5.2 Sämtliche Rechnungen sind auf Normalformat A4 der Bauleitung, z.H. Auftraggeberin, einzureichen. Sie sind entsprechend der Reihenfolge im Arbeitsbeschrieb aufzustellen.
5.3 Zusammen mit der Schlussabrechnung sind die Garantiescheine (2 Jahre / 10 %) einzureichen. Als Garantien gelten nur Solidarbürgschaften Schweizer Banken oder Versicherungen.
5.4 Zahlungsbedingungen: Akonto-Zahlungen: 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Bauleitung. Schlusszahlungen 60 Tage nach erfolgter Prüfung der Bauleitung und Eintreffen des Garantiescheines.
6. Reklame auf der Baustelle
Wenn die Bauherrin eine gemeinsame Baureklame erstellt, werden dem Unternehmer Fr. 200.- verrechnet. Wird diese Werbung nicht gewünscht, muss dies bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich abgelehnt werden. Einzelne Reklameschilder sind nicht gestattet.
7. MwSt
7.1 Die MwSt ist in den Offertpreisen offen auszuweisen.
8. Konventionalstrafe
8.1 Bei Überschreitung der Termine durch eigene Schuld des Unternehmers kann diesem mit vorheriger, schriftlicher Mitteilung eine Konventionalstrafe von Fr. 300.-- pro Arbeitstagsverspätung an der Rechnung in Abzug gebracht werden. Außerdem behält sich die Bauherrschaft vor, sofort entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, um die Arbeiten ohne Zeitverlust durch eine andere Firma ausführen zu lassen.
9. Bauwesenversicherung
9.1 Abzug im Pauschalangebot enthalten.
10. Bauwasser und Strom
10.1 Abzug im Pauschalangebot enthalten.
11. Bau-Schlussreinigung / Schäden unbekannten Ursprungs
11.1 Abzug im Pauschalangebot enthalten.
12. Regiearbeiten
12.1 Offerierte Rabatt- und Skontoabzüge gelten auch für allfällige Regiearbeiten.
12.2 Regierapporte dürfen nur auf spezielle Anweisung der Bauleitung erfolgen. Die Regierapporte müssen der Bauleitung spätestens fünf Tage nach Ausführung der Bauarbeiten zur Unterschrift vorgelegt werden. Nach dieser Frist vorgelegte Regierapporte werden von der Bauleitung nicht mehr anerkannt. Bei Verletzung dieser Pflicht entfällt jeglicher Entschädigungsanspruch.
12.3 Regietarife
Vorarbeiter, Meister Pro Std. Fr. ....................................
Facharbeiter Pro Std. Fr. ....................................
Hilfsarbeiter Pro Std. Fr. ....................................
Lehrling ___ Jahr Pro Std. Fr. ....................................
Bei keinerlei Regieangaben wird für alle Arbeiten ein Regieansatz pro Stunde von Fr. 75.- inkl. MwSt. angewandt. Ausgenommen sind Angelernte, Hilfsarbeiter und Lehrlinge für welche ein Ansatz pro Stunde von Fr. 50- inkl. MwSt. angewandt wird.
13. Handwerkerpfand
Der Unternehmer verzichtet auf die Eintragung eines Handwerkerpfandes, sofern die Zahlungskonditionen laut Pos. 5.4 der Allgemeinen Bedingungen eingehalten sind.
Weiter verpflichtet er sich dafür besorgt zu sein, dass allfällige Unterakkordanten den Verzicht auf die Ausübung eines Handwerkerpfandeintrages erklären.
Bei zuwiderhandeln ist der Unternehmer Schadenersatzpflichtig.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Rheinfelden.
Ort / Datum: Der Unternehmer:
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